Jetzt beantragen: Grundsteuererlass bei Mietausfall

15Februar

Jetzt beantragen: Grundsteuererlass bei Mietausfall

Vermieter, die im letzten Jahr unter unverschuldetem Mietausfall gelitten haben, können noch bis zum 31. März 2017 einen Grundsteuererlass von bis zu 50 Prozent für das Jahr 2016 beantragen.

Unverschuldete Mietausfälle Bedingung

Der Grundsteuererlass wird nur genehmigt, wenn der Mietausfall unverschuldet war. Dies ist unter anderem bei Leerstand, allgemeinem Mietpreisverfall, struktureller Nichtvermietbarkeit oder Schäden durch z. B. einen Wohnungsbrand oder Wasser gegeben.

Vermieter sollten ihre Bemühungen, die Wohnung zu vermieten, durch aufgegebene Wohnungsanzeigen oder Makleraufträge belegen können. Ausfälle durch Schäden lassen sich über die entsprechende Versicherung nachweisen.

Üblicher Rohertrag entscheidend

Der übliche Rohertrag der Immobilie entscheidet über die Höhe des Grundsteuererlasses: Liegen die Erträge um mehr als 50 Prozent hinter dem üblichen Rohertrag, wird ein Erlass von 25 Prozent gewährt. Hat die Immobilie hingegen gar keine Einnahmen eingebracht, wird 50 Prozent der Grundsteuer erlassen. Der Erlass wird durch das Grundsteuergesetz (§ 33 Abs. 1 GStG) geregelt und muss bei der Gemeinde oder dem Finanzamt beantragt werden.

Aktuelle NachrichtenRund um die Immobilie

18 April
Schönheitsreparaturen: Beweislast liegt beim Mieter
Die Mieterin einer Wohnung befand die Klausel in ihrem Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen für unwirksam. Sie gab an, dass sie die Wohnung unrenoviert übernommen hatte. Da ...
weiterlesen
11 April
Ampel einigt sich bei Mietpreisbremse
Die Koalitionsparteien haben bei der Mietpreisbremse eine Einigung erzielt. Justizminister Marco Buschmann (FDP) kündigte einen Gesetzesentwurf an, in dem die Mietpreisbremse bis 2029 verlängert wird. ...
weiterlesen

Erfolg! Vielen Dank für Ihre Bewertung.

Fehler! Bitte füllen Sie alle Felder aus.