WEG: Wohnung saniert, keine nachträgliche Erstattung

19September

WEG: Wohnung saniert, keine nachträgliche Erstattung

Entscheidet eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über Sanierungsmaßnahmen von Gemeinschaftseigentum, so trägt die Gemeinschaft auch die Kosten. Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Eigentümer eigenmächtig saniert – dann kann er die Kosten nicht nachträglich von der Gemeinschaft einfordern, so urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).

Der Fall: Eigentümer erneuert Fenster
Im vorliegenden Fall ging ein Eigentümer irrtümlich davon aus, dass die Fenster seiner Wohnung ihm gehören und gab die Erneuerung eigenmächtig in Auftrag. Als er seinen Irrtum erkannte, forderte er die Kosten von der Gemeinschaft zurück. Da es sich bei den Fenstern eines Mehrfamilienhauses um Gemeinschaftseigentum der WEG handelt, hätte der Austausch der Fenster jedoch vorher in einer Eigentümerversammlung beschlossen werden müssen.

Das Urteil: WEG muss nicht zahlen
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Gemeinschaft nicht zahlen muss und begründet sein Urteil damit, dass die Gemeinschaft vor unerwarteten Forderungen geschützt werden muss. Instandsetzungen und Sanierungsmaßnahmen müssen vorab gemeinschaftlich beschlossen werden. Dass der Eigentümer nicht wusste, dass er die Kosten nicht allein tragen muss, spielt keine Rolle. Anders sieht es aus, wenn das Gebäude vor unmittelbar drohendem Schaden geschützt werden muss: Wird z. B. bei einem Unwetter das Dach abgedeckt, darf sofort der Notdienst gerufen werden. [Az. V ZR 254/17]

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