Tiefgaragen-Stellplatz darf nicht als Lagerraum genutzt werden

24August

Tiefgaragen-Stellplatz darf nicht als Lagerraum genutzt werden

In einem Urteil vom 1. April 2016 hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden, dass Mieter auf einem KFZ-Stellplatz lediglich Kraftfahrzeuge, Fahrräder und entsprechendes Zubehör lagern dürfen (AZ 37 C 5953/15).

Der Sachverhalt

Im entscheidenden Fall hatte der Mieter auf einem gemieteten Stellplatz in einer Tiefgarage Getränkekisten gelagert. Die Vermieterin forderte ihn mehrfach zur Unterlassung auf und reichte schließlich Klage ein.

Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache

Der Mieter argumentierte, er bräuchte die Getränke zur Versorgung seiner Kinder während der Autofahrt. Das sah das Gericht anders und entschied, dass es sich hierbei um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache hält. Zwar gab es im Mietvertrag keine genaue Regelung dazu, welche Gegenstände auf dem Parkplatz abgestellt werden dürfen, das Wort „Einstellplatz“ reicht jedoch aus, um ihn als KFZ-Stellplatz zu definieren. Die Lagerung von Getränken bliebe hingegen der Aufbewahrung in von allen Seiten abgeschlossenen Räumen vorbehalten. Zudem seien Getränke nicht als Zubehör zum Auto zu bewerten und sind damit unberechtigterweise auf dem Stellplatz abgestellt worden.

Aktuelle NachrichtenRund um die Immobilie

20 August
Fit für Hitze und Dürre: 10 Tipps für den klimaresistenten Garten
Der Klimawandel stellt auch Hobbygärtner vor neue Herausforderungen. Viele fragen sich, welche Pflanzen angesichts zunehmender Hitze- und Dürreperioden geeignet sind und wie sie ihren Garten ...
weiterlesen
13 August
Luft-Luft-Wärmepumpen: Klimageräte als smarte Heiz-Alternative
Klimageräte können dazu beitragen, an Hitzetagen das Haus kühl zu halten. Inzwischen werden sie in Deutschland immer beliebter. Dass die Geräte auch heizen können, ist ...
weiterlesen

Erfolg! Vielen Dank für Ihre Bewertung.

Fehler! Bitte füllen Sie alle Felder aus.