Tiefgaragen-Stellplatz darf nicht als Lagerraum genutzt werden

24August

Tiefgaragen-Stellplatz darf nicht als Lagerraum genutzt werden

In einem Urteil vom 1. April 2016 hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden, dass Mieter auf einem KFZ-Stellplatz lediglich Kraftfahrzeuge, Fahrräder und entsprechendes Zubehör lagern dürfen (AZ 37 C 5953/15).

Der Sachverhalt

Im entscheidenden Fall hatte der Mieter auf einem gemieteten Stellplatz in einer Tiefgarage Getränkekisten gelagert. Die Vermieterin forderte ihn mehrfach zur Unterlassung auf und reichte schließlich Klage ein.

Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache

Der Mieter argumentierte, er bräuchte die Getränke zur Versorgung seiner Kinder während der Autofahrt. Das sah das Gericht anders und entschied, dass es sich hierbei um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache hält. Zwar gab es im Mietvertrag keine genaue Regelung dazu, welche Gegenstände auf dem Parkplatz abgestellt werden dürfen, das Wort „Einstellplatz“ reicht jedoch aus, um ihn als KFZ-Stellplatz zu definieren. Die Lagerung von Getränken bliebe hingegen der Aufbewahrung in von allen Seiten abgeschlossenen Räumen vorbehalten. Zudem seien Getränke nicht als Zubehör zum Auto zu bewerten und sind damit unberechtigterweise auf dem Stellplatz abgestellt worden.

Aktuelle NachrichtenRund um die Immobilie

13 Februar
Etagenheizung kaputt? Diese Regeln und Fristen gelten künftig
Welche Regelungen und Pflichten für Mehrfamilienhäuser mit Etagenheizungen und Einzelöfen gelten, erklärt nun ein neues Merkblatt. Erstellt hat es Zukunft Altbau, das vom Umweltministerium Baden-Württemberg ...
weiterlesen
6 Februar
Aktuelle Studie: Mieten bleiben bezahlbar
Die Mietkostenbelastung in Deutschland ist zwischen 2014 und 2023 weitgehend stabil geblieben. Das ist das zentrale Ergebnis einer aktuellen Studie des Eigentümerverbandes Haus & Grund ...
weiterlesen

Erfolg! Vielen Dank für Ihre Bewertung.

Fehler! Bitte füllen Sie alle Felder aus.