Schönheitsreparaturen und Instandhaltung

16Dezember

Schönheitsreparaturen und Instandhaltung

Seit Jahren streiten sich Mieter und Vermieter um das Thema „Schönheitsreparaturen und Instandhaltung“. Immer wieder gibt es neue Urteile, denn im BGB ist lediglich festlegt, dass Vermieter sich um die Instandhaltung kümmern müssen.

Vorsicht: viele Klauseln unwirksam

Viele Klauseln werden durch Formulierungsfehler unwirksam. Ein Beispiel hierfür ist die Verpflichtung des Mieters, alle Wände weiß zu hinterlassen, Parkett abzuschleifen oder Teppichböden auszuwechseln. Unwirksam sind auch Klauseln, die den Mieter unabhängig von der Wohndauer zu Renovierungsarbeiten verpflichten.

Was sind Schönheitsreparaturen?

Sie umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, das Streichen von Fußböden, Heizkörpern und –rohren, Innentüren sowie Fenstern und Außentüren von innen. All diese Arbeiten darf der Vermieter verlangen, solange sie nicht an starre Fristen gebunden sind und der Dauer des Mietverhältnisses entsprechen.

Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie Ihre Mietverträge auf Gültigkeit prüfen. Ein einziger Fehler kann bereits eine ganze Klausel unwirksam werden lassen – die Investition in einen unabhängigen Prüfer lohnt sich also.

Aktuelle NachrichtenRund um die Immobilie

13 Februar
Etagenheizung kaputt? Diese Regeln und Fristen gelten künftig
Welche Regelungen und Pflichten für Mehrfamilienhäuser mit Etagenheizungen und Einzelöfen gelten, erklärt nun ein neues Merkblatt. Erstellt hat es Zukunft Altbau, das vom Umweltministerium Baden-Württemberg ...
weiterlesen
6 Februar
Aktuelle Studie: Mieten bleiben bezahlbar
Die Mietkostenbelastung in Deutschland ist zwischen 2014 und 2023 weitgehend stabil geblieben. Das ist das zentrale Ergebnis einer aktuellen Studie des Eigentümerverbandes Haus & Grund ...
weiterlesen

Erfolg! Vielen Dank für Ihre Bewertung.

Fehler! Bitte füllen Sie alle Felder aus.