Räum- und Streupflicht im Winter

06Januar

Räum- und Streupflicht im Winter

Wenn es im Winter schneit oder gefrierende Nässe zu Gefahr wird, ist zunächst der Hauseigentümer in der Pflicht. Nach der sogenannten Versicherungspflicht hat er dafür zu sorgen, dass Zugänge und zum Teil auch angrenzende Wege geräumt und gestreut werden.

In den meisten Kommunen beginnt die Streupflicht um sieben Uhr morgens und endet um 20 Uhr abends. An Sonn- und Feiertagen beginnt sie meist ein bis zwei Stunden später.

Versicherungspflicht übertragen

Eigentümer können die Versicherungspflicht auch an Winterdienste oder die Mieter übertragen. Dies muss jedoch im Mietvertrag festgelegt sein.

Bei Übertragung der Räum- und Streupflichten ist der Hauseigentümer verpflichtet, zu kontrollieren ob die Räum- und Streupflicht ordentlich durchgeführt wird. Bei fehlenden Kontrollen kann auch er im Schadenfall haftbar gemacht werden.

Haftung im Schadenfall

Werden die Wege nicht geräumt und es kommt zu einem Personenschaden, hat der Verletzte Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Bei Mietern greift hier die private Haftpflicht, bei Eigentümern die Haus- und Gebäudeversicherung.  

Aktuelle NachrichtenRund um die Immobilie

10 Juli
Moderater Preisanstieg: Wohnimmobilien 0,8 Prozent teurer
Der deutsche Immobilienmarkt war auch im 2. Quartal 2025 von moderaten Preissteigerungen geprägt, berichtet das Immobilienportal immowelt. Die Angebotspreise von Wohnimmobilien im Bestand legten zwischen ...
weiterlesen
3 Juli
Spielende Kinder, Musiker & Hundegebell: Wie viel Lärm ist erlaubt?
Im Sommer verbringen Eigentümer und Mieter häufig viel Zeit im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon. Wenn Kinder draußen spielen, kann es schon ...
weiterlesen

Erfolg! Vielen Dank für Ihre Bewertung.

Fehler! Bitte füllen Sie alle Felder aus.