Keine Mietminderung wegen Schimmelgefahr

03Januar

Keine Mietminderung wegen Schimmelgefahr

Gleich zwei Mieter forderten eine Mietminderung, da aufgrund nicht mehr zeitgemäßer Bausubstanz, Schimmelgefahr bestünde. Die Frage, ob die bloße Gefahr einen Mangel darstellt, beschäftigte abschließend den Bundesgerichtshof (BHG).

Wärmebrücken begünstigen Schimmelbildung
Die Wohnungen aus den 1960er und 1970er Jahren entsprechen den damaligen Normen und Vorschriften. Die Mieter gaben an, dass existierende Wärmebrücken die Schimmelpilzbildung – vor allem in der Heizperiode von Oktober bis März – begünstigen. Die Schimmelpilzbildung sei auch durch ausreichendes Lüften nicht zu vermeiden. Sie forderten eine Mietminderung und einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung. Das zuständige Landgericht gab den Mietern zunächst Recht – nun hob der BHG das Urteil auf.

BHG hebt Urteil auf
Da die Bauart den damaligen Standards entspricht und im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde, müssen die Mieter den Zustand der Wohnung hinnehmen. Wärmebrücken seien bei Gebäuden aus dieser Zeit durchaus üblich. Das vom Sachverständigen empfohlene zwei- bis dreimalige Stoßlüften pro Tag sei zumutbar. Eine Mietminderung ist deshalb unzulässig.

(BGH VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18)

Aktuelle NachrichtenRund um die Immobilie

24 April
Union und SPD planen Pflicht zur Elementarschadenversicherung
Der gemeinnützige Verband Wohneigentum, bundesweit der größte Verband für selbstgenutztes Wohneigentum, lehnt eine im Koalitionsvertrag vorgeschlagene Elementarschaden-Pflichtversicherung ohne Opt-Out-Lösung ab. „Das wäre ein unzulässiger Eingriff ...
weiterlesen
17 April
Immobilienmarkt: Preisfaktor Energieeffizienzklasse
Die Energiebilanz hat sich zu einem zentralen Preisfaktor bei Wohnimmobilien entwickelt. Während eine schlechte Energieeffizienzklasse zu spürbaren Preisminderungen führt, erzielen Objekte mit gutem Standard deutlich ...
weiterlesen

Erfolg! Vielen Dank für Ihre Bewertung.

Fehler! Bitte füllen Sie alle Felder aus.