Hausordnung: Ruhezeit darf nicht nur fürs Musizieren gelten

07Dezember

Hausordnung: Ruhezeit darf nicht nur fürs Musizieren gelten

Das Landgericht Frankfurt/Main entschied: Eine Regelung in der Hausordnung, die das Musizieren, aber nicht andere, lärmintensive Tätigkeiten einschränkt, ist unzulässig. In einer Wohneigentümergesellschaft (WEG) wurde eine solche Regelung per Mehrheitsbeschluss festgelegt. Das LG Frankfurt erklärt dies für unzulässig.

Ungleichbehandlung verschiedener Lärmquellen

Die neue Regelung sah vor, dass das Musizieren nur außerhalb der festgelegten Ruhezeiten erlaubt ist und begrenzte die tägliche Musizier- und Klavierspielzeit auf maximal zwei Stunden täglich. Diese Regelung schränkte ausschließlich das Musizieren ein, andere Lärmquellen waren nicht betroffen. Mehrere Eigentümer, darunter eine Pianistin und Klavierlehrerin, klagten gegen diesen Beschluss.

Gericht erklärt Regelung für ungültig

Die Klage der Eigentümer hat Erfolg. Da sich der Beschluss ausschließlich auf das Musizieren beschränkt und dieses von anderen lärmintensiven Tätigkeiten, wie zum Beispiel lautes Musik hören oder Baulärm, abgrenzt, stellt er eine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Die WEG darf einzelne Geräuschquellen gegenüber anderen nicht bevorzugen oder benachteiligen.

(Landgericht Frankfurt/Main 2-13 S 131/16)

Aktuelle NachrichtenRund um die Immobilie

11 Juni
Sommerlicher Wärmeschutz: Das müssen Wohnungseigentümer beachten
Anlässlich des Hitzeaktionstags am 11. Juni 2026, der unter dem Schwerpunktthema „Gemeinsam vorsorgen gegen Extremhitze“ steht, informiert der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE), wie sich ...
weiterlesen
4 Juni
Heizkostenprognose: Wärmepumpe schlägt fossile Systeme im 20-Jahres-Vergleich
Wer heute eine neue Heizung einbaut, trifft eine Entscheidung für die nächsten 20 Jahre – und damit auch für die zukünftigen Energiekosten. Die neue „co2online ...
weiterlesen

Erfolg! Vielen Dank für Ihre Bewertung.

Fehler! Bitte füllen Sie alle Felder aus.