Gartenpflege: Vorsicht bei der Formulierung

12Juli

Gartenpflege: Vorsicht bei der Formulierung

Steht im Mietvertrag, dass der Mieter die Gartenpflege übernimmt, muss dieser lediglich einfache Arbeiten, wie Rasenmähen oder Unkrautjäten übernehmen. Der Vermieter ist demnach für die Ausführung „übergeordneter Arbeiten“ selbst verantwortlich und kann die Kosten dafür auch nicht auf den Mieter umlegen.

Mieter verweigert Baumschnitt

In einem aktuellen Fall verlangte ein Vermieter, dass sein Mieter auch die Bäume und Sträucher schneiden soll, da der Garten zu „verwildern“ drohte. Nachdem der Mieter dies verweigerte, beauftragte der Vermieter einen Gartenbaubetrieb für die Arbeiten und verlangte die Rechnungskosten in Höhe von etwa 1.300 Euro vom Mieter zurück.

Klage wurde abgewiesen

Das Amtsgericht Würzburg wies die Klage des Vermieters ab. Die Formulierung „Gartenpflege übernimmt der Mieter“ umfasst lediglich einfache Pflegearbeiten sowie das Entfernen von Laub. Sogenannte übergeordnete Arbeiten, wie der Schnitt von Hecken, Sträuchern oder Bäumen sind davon ausgenommen. Ab wann ein Garten verwildert, läge zudem im Auge des Betrachters und wurde nicht weiter definiert.

Aktuelle NachrichtenRund um die Immobilie

2 Juli
Ab Juli: Zuschussförderung „Gewerbe zu Wohnen“
Wer ungenutzte, leerstehende Gewerbefläche in Wohnraum umbaut und energetisch saniert, kann seit dem 1. Juli 2026 Zuschüsse in Höhe von bis zu 30.000 Euro pro ...
weiterlesen
25 Juni
Hitzeatlas Deutschland: Daten zeigen, wo es am heißesten wird
Die aktuelle Hitzewelle in Deutschland zeigt eindrücklich, wie stark hohe Temperaturen inzwischen den Alltag prägen. Die Entwicklung ist Teil eines größeren Trends: Europa gilt als ...
weiterlesen

Erfolg! Vielen Dank für Ihre Bewertung.

Fehler! Bitte füllen Sie alle Felder aus.